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Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
"Echter" oder "unechter" Vermögensschaden
Schaden ist Schaden - im Bürgerlichen Gesetzbuch wird bei der Haftung kein Unterschied gemacht zwischen Sach-, Personen- oder Vermögensschäden.
Der Verursacher wird vom Gesetzgeber bei eigenem Verschulden voll haftbar gemacht - auch mit seinem persönlichen Vermögen.
Die Versicherungswirtschaft unterscheidet zwischen "echtem" und "unechtem" Vermögensschaden. Letzterer steht im direkten Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden und ist über die Privat- bzw. Betriebshaftpflicht-versicherung abgedeckt. Um "unechte" Vermögensschäden handelt es sich dann, wenn ein Dritter Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend macht, etwa aus entgangenem Gewinn, der Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder einer Wettbewerbsverletzung. Auch bei Verlusten auf Grund falscher Beratung können Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
Für einige Berufszweige (z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater) ist ein ent-
sprechender Schutz durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung daher bereits gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
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