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Dienstunfähigkeitsversicherung

Begriff

Dienstunfähigkeit ist ein Begriff aus dem Beamtenrecht für die Berufs-unfähigkeit von Beamten . Ist ein Beamter auf Grund einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft nicht in der Lage, seine Dienst-
pflichten zu erfüllen, so liegt eine Dienstunfähigkeit vor und er ist in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzten.

Nachgewiesen werden muss die dauerhafte Unfähigkeit durch ein amtsärzt-
liches bzw. ärztliches Gutachten, das aber lediglich den Charakter einer Entscheidungshilfe hat. Die endgültige Entscheidung über die Dienstunfähig-keit eines Beamten oder einer Beamtin trifft diejenige Dienststelle, die im für den Beamten zuständigen Beamtengesetz genannt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt.

Entscheidungskriterien
Entscheidungskriterien für diese Stellen sind neben dem Beschwerde- und Krankheitsbild der betreffenden Person auch das Anforderungsprofil für das ausgeübte Amt. Dies hat zur Folge, dass ein Beamter/eine Beamtin auch gegen den eigenen Willen zwangsweise durch die zuständige Stelle in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn objektive Gründe vorliegen, die u.a. durch ein ärztliches Gutachten begründet sein müssen. Die betroffene Person hat ein Anhörungsrecht und kann der Entscheidung widersprechen bzw. Anfechtungs-
klage mit aufschiebender Wirkung einreichen.

Grundsätzlich haben Präventionsmaßnahmen, welche die Dienstunfähigkeit vermeiden wie z.B. Mitarbeitergespräche, Motivationsmaßnahmen oder notwendige Kuren Vorrang vor der Versetzung in den Ruhestand. Für Schwerbehinderte oder von Schwerbehinderung bedrohte Personen sind die Präventionsmaßnahmen gemäß § 84 SGB IX durchzuführen.

Voraussetzung
Als dienstunfähig kann angesehen werden, wer auf Grund einer Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten für 3 Monate keinen Dienst geleistet hat und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit innerhalb der näch-
sten 6 Monate wieder hergestellt wird. Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann dem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn diese Tätigkeit unter Be-
rücksichtigung seiner bisherigen Aufgaben zumutbar ist.

Dienstbeschädigung
Dienstunfähigkeit kann auch eintreten infolge einer Dienstbeschädigung , d.h. die Dienstunfähigkeit beruht auf einer Beschädigung während der Ausübung des Dienstes, die nicht vom Betroffenen grob verschuldet wurde. Wird die Dienst-unfähigkeit durch einen Dienstunfall verursacht, so greift die Unfallfürsorge. In diesem Fall haben auch Beamte auf Probe einen Rechtsanspruch auf Versetzung in den Ruhestand.

Wartezeit
Grundsätzlich setzt der Eintritt in den Ruhestand nach Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) voraus, dass der Beamte mindestens eine Dienstzeit von 5 Jahren abgeleistet hat. In die fünfjährige Wartezeit einzurechnen sind Grundwehrdienst, Zivildienst, berufsmäßiger Wehrdienst (Soldat auf Zeit), Vorbereitungsdienst im Beamten-
verhältnis auf Widerruf (Lehramtsanwärter und Referendare) sowie bestimmte dem Beamtenverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung unmittelbar vorausge-
gangene Zeiten, z.B. LehrerInnen im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung. Es kann - allerdings ohne Rechtsanspruch - in diesen Fällen ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 BeamtVG gewährt werden. Das zu zahlende Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berechnet. Beamte, die jünger als 60 Jahre sind, müssen Abschläge in Höhe von 3,6 % pro Jahr, höchstens 10,8 % in Kauf nehmen, sodass hier eine Ver-
sorgungslücke entsteht, die durch eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Dienstunfähigkeitsklausel abgedeckt werden kann.

Reaktivierung
Erlangt die in den Ruhestand versetzte Person mindestens 50 % der Dienst-
fähigkeit zurück, so kann sie wieder in den aktiven Dienst versetzt werden. Die aktiven Bezüge dürfen aber nicht niedriger sein als das Ruhegehalt zum Zeit-
punkt der "Reaktivierung" ( Teildienstfähigkeit ).


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