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Der Weg zurück ist möglich

Private Krankenversicherung

In den PKV-Unternehmen besteht die Möglichkeit, den Vertrag bei eintretender Versicherungspflicht auf eine sogenannte Anwartschaft (AW) zu setzen.

Diese Möglichkeit der Vertragsänderung kann verwendet werden, wenn z.B. ein privat versicherter Angestellter aufgrund Arbeitslosigkeit in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückkehren muß und die Voraussetzungen "für die Befreiung von der Versicherungspflicht während der Arbeitslosigkeit" nicht er- füllt. Dies trifft ebenso für privat versicherte Selbständige oder Freiberufler zu, welche in ein Angestelltenverhältnis wechseln, denn aufgrund des Status- wechsels erfolgt eine automatische Pflichtversicherung in der GKV. Weiterhin kann auch für privat versicherte Kinder, die aufgrund Antritt ihrer Lehre in der GKV pflichtversichert werden, diese Form der leistungsfreien Vertragsform gewählt werden, denn dadurch wird die Möglichkeit für einen späteren privaten Versicherungsschutzes gewährleistet.

Eine AW sichert für privat Versicherte den bisherigen Vertragsstand während der Dauer einer Pflichtversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und während dieser Zeit besteht kein Leistungsanspruch. Hier unter- scheiden die PKV-Unternehmen zwischen einer großen und kleinen AW - der Unterschied liegt im monatlichen Beitrag. Die große AW kostet in der Regel mehr, allerdings bleiben die bisher angesammelten Beitragsgutschriften und das ursprüngliche Eintrittsalter erhalten. Diese Form der Vertragsänderung macht dann Sinn, sofern der PKV-Versicherte schon eine längere Zeit privat versichert ist, denn die komplette Vertragslaufzeit wird angerechnet.

Die kleine AW hingegen ist zwar günstiger, jedoch wird nach Beendigung der GKV-Pflichtmitgliedschaft das aktuelle Eintrittsalter zugrunde gelegt, d.h. es erfolgt eine Beitragseinstufung nach dem dann tatsächlich erreichten Alter. Dies sollte dann in Erwägung gezogen werden, sofern noch keine lange PKV-Mitgliedschaft vorhanden ist oder die Rückkehr in die PKV fraglich ist, denn hier kann es dann zu deutlichen Beitragsabweichungen aufgrund der neuen Alterseinstufung kommen.

Bei beiden Varianten gilt jedoch an erster Stelle: nach Beendigung der Pflicht-versicherung erfolgt eine Aktivierung des bisherigen Vertrages und zwar ohne Gesundheitsprüfung. Also unabhängig davon, wie schlecht dann der aktuelle Gesundheitszustand ist, das PKV-Unternehmen kann keinerlei Erschwernisse wie Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen erheben.

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