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Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeitrag

Gesetzliche Krankenkassen

Das Sonderkündigungsrecht aufgrund Erhebung von Zusatzbeiträgen greift nicht immer.

Bild: © Microsoft Corporation
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Denn hat man z.B. einen Wahltarif abge- schlossen, muß die dreijährige Bindefrist an diese gesetzliche Krankenkasse eingehalten werden. Wurde ein Tarif mit Selbstbeteiligung oder mit einer Beitragsrückerstattung verein- bart, muß der Zusatzbeitrag bis zum Ablauf dieser Bindefrist bezahlt werden. Doch nicht nur Wahltarife umgehen das Sonderkündigungs- recht.




Verlangt eine GKV den prozentualen Zusatzbetrag, muß hierzu die gesetzliche Vorgabe eingehalten werden. Aus der für das Jahr 2010 gültigen Beitrags-bemessungsgrenze € 3.750,-- kann max. 1% also max. € 37,50 monatlich als Zusatzbeitrag für das Jahr 2010 herangezogen werden. Da die Beitragsbe-messungsgrenze jährlich angepaßt und üblicherweise erhöht wird, erfolgt erstens die Erhöhung zum regulären Beitrag und zweitens die daraus re- sultierende Mehrbelastung zum Zusatzbeitrag. Ein Sonderkündigungsrecht besteht nicht, denn es erfolgte keine Erhöhung der Zusatzbeiträge seitens der Krankenkassen, da hierfür nach wie vor 1% aus der dann gültigen Beitrags- bemessungsgrenze zugrunde gelegt wird. Somit müssen Versicherte mit einem Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze jährliche Erhöhungen der Zusatzbeiträge akzeptieren, denn es besteht kein Sonderkündigungsrecht.

Auch der pauschale Zusatzbeitrag von € 8,-- monatlich sorgt für Unmut, denn reicht dieser Beitrag nicht aus, kann die Krankenkasse eine Erhöhung bis zu max. 1% des Einkommens vornehmen. Hierzu wird die Überprüfung der Ein- kommen aller Versicherten erforderlich, um dann die jeweiligen Beiträge der einzelnen Mitglieder festlegen zu können. Ein Sonderkündigungsrecht besteht ebenfalls nicht, da die gesetzliche %-Vorgabe eingehalten wurde.

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